AGB:

1. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1)
Der Auftraggeber hat den Übersetzer spätestens bei Auftragsvergabe über besondere Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Übersetzung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, äußere Form der Übersetzung etc.). Wünscht der Auftraggeber eine vorgeschriebene Formatierung ist der vereinbarte Preis neu zu verhandeln. Der Verwendungszweck der Übersetzung ist anzugeben. Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber dem Übersetzer einen Abzug zur Korrektur zu übergeben, bevor das Erzeugnis in die Produktion geht. Erfolgt das nicht, übernimmt der Übersetzer keinerlei Verantwortung für den Text.

(2)
Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert und bei Auftragsvergabe dem Übersetzer zur Verfügung zu stellen (Glossare des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen etc.).

(3)
Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.



2. Ausführung und Mängelbeseitigung

(1)
Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
Liegen technische Mängel der digitalen Datenübertragung vor, die vom Übersetzer nicht unmittelbar behoben werden können, muss der Auftraggeber auch einen Postversand mit gebräuchlichen Medien, wie Diskette, CD-ROM, etc. akzeptieren und mögliche versandbedingte terminliche Verzögerungen tolerieren. Eine Haftung des Übersetzers kann aus einer versandbedingten Verzögerung nicht abgeleitet werden. Fachausdrücke werden, sofern keine Unterlagen oder besonderen Anweisungen durch den Auftraggeber beigefügt worden sind, in die allgemein übliche, lexikalisch vertretbare bzw. allgemein verständliche Version übersetzt.
Für nicht beabsichtigte Fehler in der Übersetzung und möglicher negativer Folgen in der Anwendung des Textes kann der Übersetzer nicht haftbar gemacht werden, wenn er nach Treu und Glauben gehandelt hat.



(2)
Mängel in der Übersetzung, die auf schlecht lesbare, fehlerhafte oder unvollständige Textvorlagen oder auf fehlerhafte oder falsche kundeneigene Terminologie zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Übersetzers.

(3)
Rügt der Auftraggeber einen in der Übersetzung objektiv vorhandenen, nicht unerheblichen Mangel, hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung der in der Übersetzung enthaltenen Mängel durch den Übersetzer. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels dem Übersetzer gegenüber schriftlich und unverzüglich geltend gemacht werden. Für die Nacharbeit ist dem Übersetzer vom Auftraggeber eine angemessene Frist einzuräumen.

(4)
Der Anspruch auf Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn die Mängelanzeige nicht innerhalb von 2 Wochen nach Abgabe der Übersetzungsarbeiten schriftlich eingegangen ist.

(5)
Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(6)
Lieferfristen und -termine werden bei Auftragsvergabe vereinbart und sind bindend. Der Übersetzer kommt jedoch nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (beispielsweise Krankheit!).
Beruht die Nichteinhaltung eines Liefertermins auf höherer Gewalt, so ist der Übersetzer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu verlangen. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Änderung des Auftragsgegenstandes sind Lieferfristen und Honorare neu zu verhandeln.



3. Haftung

(1)
Der Übersetzer haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in angemessener Höhe - nicht aber über die Höhe des vereinbarten Rechnungsbetrages hinaus. Eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein. Der Übersetzer haftet auch nicht, wenn er den Auftrag einem Fachübersetzer der hier aufgeführten Sprachen übergibt, der staatlich anerkannte Prüfungen nachweist und nach Lage der Dinge über gleiche oder höhere Qualifikation als der Auftragnehmer verfügt.

(2)
Eine Haftung des Übersetzers für Beschädigung bzw. Verlust der vom Auftraggeber übergebenen Materialien ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat für eine ausreichende Sicherung seiner Daten zu sorgen.

4. Berufsgeheimnis

Der Übersetzer verpflichtet sich, vom Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag überlassene Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln.

6. Vergütung und Grundlage der Berechnung

(1) Der Preis der hängt vom Aufwand ab, und Vergütungen haben als Vorauszahlungen oder bei Lieferung zu erfolgen.

(2)
Der Übersetzer hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen (Fax-,- E-Mail-, Porto- und Telefonpauschalen), sofern sie nicht ausdrücklich in einem Festpreis offeriert wurden. Korrekturarbeiten werden nach Aufwand berechnet. Der Übersetzer kann bei umfangreichen Übersetzungen einen Vorschuss verlangen, der für die Durchführung der Übersetzung objektiv notwendig ist.
Er kann die Übergabe seiner Arbeit von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig machen.

(4)
Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Hierbei gelten mindestens die im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen aufgeführten Sätze als angemessen und üblich.

5. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

(1)
Der Auftraggeber hat erst nach vollständiger Bezahlung das Recht zur Nutzung der Übersetzung.

(2)
Der Übersetzer hat das Urheberrecht an der Übersetzung.



6. Vertragskündigung

(1)
Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung der Übersetzungsarbeiten nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie dem Übersetzer gegenüber schriftlich erklärt wurde. Dem Übersetzer steht in diesem Fall Schadensersatz für entgangenen Gewinn in Höhe des Auftragswertes zu.



7. Anwendbares Recht

(1)
Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Übersetzers.

(2)
Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.



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Quelle: Disclaimer von e-recht24.de Rechtsanwalt Sören Siebert